Kaum einer nimmt ihn in Anspruch: den Entlastungsbetrag. Warum eigentlich?
Zur Unterstützung im Alltag stellen die Pflegekassen, ambulant versorgten Pflegebedürftigen den sogenannten Entlastungsbetrag zur Verfügung. Doch dies ist kaum bekannt. Und deshalb nutzen dieses Angebot viele Anspruchsberechtigte überhaupt nicht.

Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen
Pflegebedürftige, die im häuslichen Umfeld gepflegt werden, können diese Leistungen in Anspruch nehmen. Der Pflegegrad spielt dabei keine Rolle. Diese Betreuungs- und Entlastungsleistungen sollen die Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen unterstützen. Somit soll ein weitgehend selbstbestimmtes Leben in den eigenen vier Wänden ermöglicht werden.
Wer hat Anspruch und wie hoch ist der Entlastungsbetrag?
Alle Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege ab Pflegegrad 1 haben Anspruch auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Bei ihnen liegt erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung vor. Gesetzlich geregelt sind diese Leistungen im § 45b SGB XI. Mit Inkrafttreten des Pflegestärkungsgesetzes II wurde der Betrag im Januar 2017 erhöht. Die Pflegekassen zahlen nun monatlich 125 Euro. Allerdings wird dieser Betrag nicht direkt an die Pflegebedürftigen oder deren Angehörige ausgezahlt. Er ist zweckgebunden und wird nur an Dienstleister überwiesen, die nach § 45 Leistungen erbringen und mit den Pflegekassen abrechnen dürfen. Bei der zuständigen Pflegekasse muss ein Antrag gestellt werden.
Wer darf diese Leistungen erbringen?
Nicht jeder. Wie gesagt, der jeweilige Leistungserbringer benötigt hierfür eine Anerkennung. Informieren Sie sich am besten bei Ihrer zuständigen Pflegekasse oder bei den regionalen Pflegestützpunkten, welche Anbieter in Ihrer Region für die Erbringung von Entlastungsleistungen nach dem jeweiligen Landesrecht anerkannt sind. Die Pflegekassen stellen Formulare zur Abtretungserkärung für die Überweisung zu Verfügung.
Darüber hinaus können Sie für niedrigschwellige Dienste mit geschulten Ehrenamtlichen (§ 45d SGB) Absprachen treffen. Unabhängig davon kann ergänzend auch eine 24 Stunden Pflegekraft zum Einsatz kommen. In jedem Fall sollten Sie alle Leistungen immer mit Ihrer Pflegekasse absprechen.
Was zählt alles zu zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen?
Die Leistungen können sehr vielfältig sein. Im Folgenden sind nur einige Beispiele aufgezählt.
- Leistungen für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
- Aufstocken der Regelleistung teilstationäre Pflege
- Mobilisierung, Beschäftigung und Aktivierung
- Betreuter Urlaub
- Begleitung zu Behörden, zu Arztbesuchen oder zum Friedhof
- Unterstützung im Haushalt und beim Einkauf
- Entspannungstherapien
- Vorlesen von Zeitungen oder aus Büchern
- Spezielle Angebote zur Demenzbetreuung
- Hilfe bei der Organisation des Alltags
Sie sehen, viele dieser Leistungen decken sich mit denen der 24 Stunden Betreuung zu hause. Ein Grund mehr, der für diese Alternative der Betreuung-Zuhause spricht.
Wichtig ist noch zu erwähnen: Sollte der jährlich zustehende Entlastungsbetrag nicht komplett in Anspruch genommen werden, ist das auch kein Problem. Dieser verfällt nicht und kann in das nächste Kalenderjahr übertragen und bis zum 30.06. geltend gemacht werden.
Wer also zu hause gepflegt wird und in einen Pflegegrad eingestuft ist, sollte diesen Leistungsanspruch auch in Anspruch nehmen.
2 Kommentare. Hinterlasse eine Antwort
Was bedeutet das für mich als potenziellen Kunden? Können Sie mit der Pflegekasse abrechnen oder nicht? Bzw. können wir diesen betrag in Anspruch nehmen, wenn wir eine Pflegekraft von ihnen engagieren?
Guten Tag Herr Zöller,
nein, das können wir leider nicht. Selbstverständlich können aber Entlastungsleistungen zusätzlich als sinnvolle Ergänzung zu unserer 24-Stunden-Betreuung genutzt werden. Sie sollten bei Ihrer Pflegekasse erfragen, welche Unternehmen in Ihrer Region diese Dienstleistungen direkt abrechnen können. Auch die Pflegestützpunkte können hierbei Auskunft geben.
Ihr-Nonstop-Pflege-Team