Urlaubsvertretung bei der Pflege zu Hause

Bei der Pflege zu Hause benötigt die Pflegeperson (Angehöriger) nach einiger Zeit auch Erholung. Oder sie ist durch eine Krankheit vorübergehend verhindert. Wie kann dann die Pflege dennoch gewährleistet werden? Pflegeversicherungen zahlen in diesen Fall die sogenannte Verhinderungspflege.

verhinderungspflege und kurzzeitpflege
Eine Verhinderungspflege wird gezahlt, wenn die Betreuerin Urlaub macht oder krank wird.

Wenn die Pflegeperson wegen Urlaub oder Krankheit den Angehörigen selbst nicht pflegen kann, zahlt die Pflegekasse eine notwendige Ersatzpflege. Voraussetzung hierfür ist, dass die Pflegeperson die Pflege seit mindestens sechs Monaten in der häuslichen Umgebung übernommen hat. Man nennt diese Hilfe Verhinderungspflege.

Ein Anspruch auf diese Verhinderungspflege besteht für maximal sechs Wochen. Auch Versicherte mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, also ab dem Pflegegrad 1, haben einen Anspruch auf die Leistungen der Verhinderungspflege.

Wird die Verhinderungspflege von einer erwerbsmäßig tätigen Person oder einem ambulanten Pflegedienst übernommen, beläuft sich die Leistung auf bis zu 1.612 Euro je Kalenderjahr. Im Prinzip spielt es aber keine Rolle, durch wen die Ersatzpflege geleistet wird. Es können auch entfernte Verwandte oder die Nachbarn sein, um die 1.612 Euro in Anspruch nehmen zu können.

Wenn die Ersatzpflege durch einen nahen Angehörigen (bis zu zweiten Grades) nicht erwerbsmäßig sichergestellt, dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse den 1,5fachen Betrag des Pflegegeldes nicht überschreiten. Hat aber in diesem Fall die Pflegeperson höhere Aufwendungen wie zum Beispiel durch Fahrkosten oder durch einen Verdienstausfall, kann die Leistung durch Vorlage entsprechender Nachweise auch auf den Betrag 1.612 Euro aufgestockt werden.

Kurzzeitpflege

Ergänzend zu diesem Leistungsumfang können seit dem 1.Januar 2015 bis zu 50 Prozent des Kurzzeitpflegebetrages für die Verhinderungspflege genutzt werden. Das sind bis zu 806 Euro pro Kalenderjahr.

Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet. Damit erhöht sich der Betrag für die Ersatzpflege nun auf bis zu 2.418 Euro im Kalenderjahr.

Zugute kommt dies vor allem Anspruchsberechtigten, die eine längere Ersatzpflege benötigen und für die es keine Betreuung in einer geeigneten vollstationären Kurzzeitpflegeeinrichtung gibt. Bisher konnte bei dieser Personengruppe der Anspruch nicht genutzt werden.

Wird während der Verhinderungspflege weiterhin Pflegegeld gezahlt?

Ja, allerdings nicht im vollen Umfang. Bis zu vier Wochen je Kalenderjahr wird während der Verhinderungspflege die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes weitergezahlt.

Hier ein Beispiel:

Die Pflegeperson wird krank und ist vorübergehend für 15 Tage verhindert. Für diese Zeit wird die Ersatzpflege gewährt. Die pflegebedürftige Person hat bisher Pflegegeld in Höhe von monatlich 244 Euro in der Pflegestufe 1 bezogen. Für den ersten und letzten Tag der Ersatzpflege wird das volle Pflegegeld bezahlt (2/30 von 244 = 16,27 Euro). Für die restliche Zeit wird jeweils die Häfte des Pflegegeldes gezahlt (244/2 = 122, 13/30 von 122 = 52,87 Euro). Insgesamt betragen die Leistungen somit 69,14 Euro. Danach wird das Pflegegeld wieder in voller Höhe gezahlt.

Werden die Beiträge für die Rentenkasse weitergezahlt?

Ja. Für die Dauer des Erholungsurlaubs der Pflegeperson werden die Beiträge für die Rentenversicherung von der Pflegekasse weitergezahlt. Dadurch bleibt der Rentenanspruch für die Zeit des Urlaubs ohne Abzüge weiter bestehen.