Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht

Was tun wenn …?

Welche Vorteile bieten Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht? Und wie sollten sie überhaupt aussehen? Wer wird für mich Regelungen treffen und Unterschriften leisten, wenn ich selbst dazu nicht mehr in der Lage bin? Wer bestimmt über mich, die notwendige Zustimmung oder Ablehnung zu einer bestimmten Behandlungsmaßnahme zu äußern, wenn ich selbst dazu nicht mehr fähig bin?

Patientenverfügung
Wenn eigenverantwortliches Handeln nicht mehr möglich ist, sollten wichtige Fragen geklärt sein.

Alle Menschen möchten gerne ein hohes Alter erleben und möglichst ohne Schmerzen und Leiden aus dem Leben scheiden. Dennoch ist ist sehr wichtig, dass man sich bereits mit jungen Jahren und wenn man sich noch in bester gesundheitlicher Verfassung befindet, mit den Thema Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht beschäftigt.

Schnell kann man durch einen schweren Unfall oder durch eine Krankheit in die Situation geraten, wichtige Fragen nicht mehr selbst entscheiden zu können. Deshalb ist eine rechtzeitige Vorsorge auch so wichtig. Nur so kann man sein Selbstbestimmungsrecht wahren und sicher sein, dass die eigenen Wünsche auch denn Berücksichtigung finden, wenn man sie selbst nicht mehr äußern kann.

Patientenverfügung

Mit einer Patientenverfügung legen Sie im Vorfeld schriftlich fest, welche medizinische Maßnahmen im Fall Ihrer Entscheidungsunfähigkeit bei Ihnen durchgeführt werden dürfen oder ob diese zu unterlassen sind. Sie verhindern damit, dass andere über Ihre medizinische Behandlung entscheiden.

Die Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerufen werden.  Sie sollten sich Zeit nehmen und genau überlegen, welche Festlegungen Sie in Ihrer Patientenverfügung treffen.

Einmal festgelegte Entscheidungen können zukünftig schließlich über die Art und Weise der medizinischen Behandlungsmaßnahmen entscheiden, bei einem Behandlungsvericht möglicherweise auch über denn Verzicht auf das eigene Weiterleben.

Es ist deshalb empfehlenswert, sich eine Beratung bei Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt, Ihrer Krankenkasse oder anderen fachkompetenten Institutionen zu holen. Die Patientenverfügung ist seit 2009 gesetzlich im BGB (§ 1901a) verankert.

Wenn Sie schriftlich erklärt haben, dass Sie in eine indizierte ärztlich Behandlung einwilligen oder diese ablehen, ist dies von den behandelnden Ärzten zu beachten und und für diese verbindlich. Eine Missachtung des Patientenwillens kann sogar eine Straftat sein.

Wenn Sie über keine Patientenverfügung verfügen, muss Ihr mutmaßlicher Wille anhand früherer Äußerungen, Ihrer Überzeugungen und Wertvorstellungen berücksichtigt werden und eine Entscheidung ohne Ihren vorher geäußerten Willen getroffen werden. Ein Arzt wird hierzu die nächsten Verwandten befragen. Diese können aber auch nur rechtsverbindlich entscheiden, wenn sie als Vertreter von Ihnen beauftragt sind.

Vordrucke und Textbausteine für eine Patientenverfügung werden vom Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz zur Verfügung gestellt.

Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie eine andere Person damit bevollmächtigen, Entscheidungen für Sie zu treffen, wenn Sie im Falle einer Notituation dazu selbst nicht mehr in der Lage sein sollten. Mit dieser Vollmacht (gesetzlich im § 164 BGB geregelt) wird die andere Person in diesem Fall zu Ihrem gesetzlichen Vertreter und kann in Ihrem Sinne Ihre Angelegenheiten regeln.

Anders als bei der Patientenverfügung umfasst die Vorsorgevollmacht nicht nur medizinische und pflegerische Maßnahmen, sondern auch alle anderen Bereiche, wie beispielsweise die Vertretung in finanziellen Angelegenheiten. Das setzt natürlich uneingeschränktes Vertrauen zu dieser Person voraus. Deshalb sollte diese Entscheidung auch genau überlegt und nicht leichtfertig getroffen werden.

Meist werden hier die Ehepartner, Kinder oder andere nahe stehende Verwandte mit der Vollmacht beauftragt. Auch können verschiedene Vollmachten für mehrere Personen erstellt werden, die dann auch mit verschiedenen Angelegenheitsbereichen bevollmächtigt werden.

Der Vorteil einer Vorsorgevollmacht liegt darin, dass der Bevollmächtigte sofort nach Eintreten der Notsituation tätig werden kann, ohne das ein sogananntes Betreuungsverfahren erfolgen muss.

Ohne Vorsorgevollmacht legt das Betreuungsgericht in diesem Betreuungsverfahren einen gesetzlichen Vertreter fest, der nach Meinung des Gerichtes in der Lage ist, die Angelegenheiten zu regeln. Das muss nicht zwingend der Ehepartner oder die Kinder sein, auch wenn das Betreuungsgericht dazu verpflichtet ist, diese vorrangig zu berücksichtigen.

Eine Vorsorgevollmacht sollte unbedingt schriftlich erfolgen. Ein Notarvertrag ist nur dann zwingend erfolderlich, wenn es zusätzlich um Veräußerung von Grundbeitz geht. Die Vollmacht kann jederzeit formlos widerufen werden.

Sollte eine Notsituation eingetreten sein und der Vollmachtgeber nicht mehr seinen eigenen Willen kundtun können, ist es für den Bevollmächtigten allerdings nicht mehr ohne weiteres möglich, die Vollmacht zu kündigen. In diesem Fall muss er oder sie sich an das Vormundschaftsgericht wenden und dort die Vollmacht widerrufen.

Es ist sehr empfehlenswert, das die Vorsorgevollmacht auch in das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eingetragen wird. Denn sie nur dann nützlich, wenn sie auch bekannt geworden ist.

Betreuungsverfügung

Eine Betreuungsverfügung kann zusammen mit der Vorsorgevollmacht kombiniert werden. In ihr erklären Sie schriftlich Ihren Willen, eine bestimmte vertrauenswürdige Person im Fall Ihrer Betreuungsbedürftigkeit mit der Betreuung und den damit verbundenen von Ihnen geäußerten Wünschen zu beauftragen.

Auch die Betreuungsverfügung sollte beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer hinterlegt werden.