Am 1. Oktober 2015 wurde der in der Pflegebranche bereits gültige Mindestlohn auch auf alle beschäftigten Pflegekräfte von dementen Personen, Ganztagsbetreuer und andere Assistenzkräfte ausgeweitet. Entgegen der häufig verbreiteten Auffassung, die vor allem viele Pflegevermittlungsagenturen verbreiten, beträgt der Mindestlohn für die Branche nicht 8,50 Euro pro Stunde, sondern 9,40 Euro im Bundesgebiet West sowie 8,65 Euro im Bundesgebiet Ost. Die Hauptstadt Berlin wird hierbei dem Bundesgebiet West zugeordnet.
Auch nach Deutschland entsendete Arbeitnehmer aus dem EU-Ausland unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen des Mindestlohnes. Denn hier gilt das Arbeitsortprinzip, wonach jeder Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern für die Zeit der Entsendung die am jeweiligen Arbeitsort in Deutschland maßgebliche Arbeitsbedingungen gewähren muss.
Und auch die Bereitschaftszeiten müssen berücksichtigt werden, wenn die Betreuungskraft beim Pflegebedürftigen fest wohnt und Nachtbereitschaft verrichtet. Vorsicht ist also bei Agenturen geboten, die für eine entsendete, angestellte Betreuungskraft glaubhaft vermitteln wollen, dass diese nur 40 Stunden in der Woche für einen Mindestlohn von 8,50 Euro arbeitet.
Im 2. PflegeArbbV steht:
„Bereitschaftsdienste im Sinne dieser Verordnung leisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung mindestens 75 Prozent beträgt. Sie sind im Dienstplan zu hinterlegen.
Zum Zwecke der Entgeltberechnung kann die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit auf der Grundlage einer kollektivrechtlichen oder einer schriftlichen einzelvertraglichen Regelung mit mindestens 25 Prozent als Arbeitszeit bewertet werden. Leistet die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer in einem Kalendermonat mehr als acht Bereitschaftsdienste, so ist die Zeit eines jeden über acht Bereitschaftsdienste hinausgehenden Bereitschaftsdienstes zusätzlich mit mindestens 15 Prozent als Arbeitszeit zu bewerten. Umfasst die Arbeitsleistung innerhalb des Bereitschaftsdienstes mehr als 25 Prozent, ist die darüber hinausgehende Arbeitsleistung zusätzlich mit dem Mindestentgelt nach Absatz 1 zu vergüten.“
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/pflegearbbv_2/__2.html