In der Pflegebranche steigt der Mindestlohn ab 2017

Wie im Mindestlohngesetz beschlossen, wird für die Pflegebranche der gesetzliche Mindestlohn ab 2017 auf 10,20 Euro pro Stunde in den alten Bundesländern sowie auf 9,50 Euro in den neuen Bundesländern steigen.
Bisher galten 9,75 Euro für die alten, beziehungsweise 9,00 Euro für die neuen Bundesländer. Für das Bundesland Berlin gilt dabei der gleiche Tarif wie für die westlichen Länder. Den Mindestlohn in der Pflegebranche gibt es nunmehr seit 15 Juli 2010. Damals wurde die Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom Kabinett beschlossen.
Vorgeschlagen wird das Mindestlohngesetz von einer Kommnission, die sich aus Vertretern von Arbeitnehmern, Arbeitgebern und zwei beratenden Wissenschaftlern zusammen setzt. Alle zwei Jahre berät die Kommission erneut. Das nächste Mal im Jahr 2018.
Der Pflegemindestlohn gilt für alle Pflegebetriebe, die ambulate, teilstationäre oder stationäre Pflegedienstleistungen erbringen. Er gilt gleichermassen für inländische als auch für ausländische Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen. Gegenwärtig sind rund 800.000 Beschäftigte in der Pflegebranche tätig.
Was bedeutet der gesetzliche Mindestlohn ab 2017 für die 24-Stunden-Pflege?
Der private Haushalt ist kein „Pflegebetrieb“. Deshalb gilt für alle entsendeten ausländichen Betreuungskräfte, die in der häuslichen 24 Stunden Pflege tätig sind, der allgemeine Mindestlohn in Deutschland. Aber auch dieser wird sich ab Januar 2017 von derzeit 8,50 Euro auf 8,84 Euro erhöhen. Dabei ist es egal, ob Sie ein deutsches oder ein ausländisches Unternehmen mit der Betreuung beauftragen. Der Mindestlohn gilt für alle gleich.
Übrigens, was viele nicht wissen oder gerne verschwiegen wird: Auch für Bereitschaftszeiten gilt der gesetzliche Mindestlohn. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) eindeutig klargestellt. Zuletzt bei einem aktuellem Urteil im Juni 2016. Der gesetzliche Mindestlohn muss also im Zusammenhang zwischen dem tätsächlichen Betreuungsaufwand sowie den zusätzlichen Ruf- und Bereitschaftszeiten betrachtet werden.
Zudem sind auch die Kosten für Kost und Logis zu berücksichtigen. Das macht eine Betrachtung, ob beim Entsendemodell ein fairer Mindeslohn bezahlt wird, kompliziert.
Unabhängig davon gilt der gesetzliche Mindestlohn für selbständig tätige Betreuungskräfte nicht. Als freie Unternehmer bestimmen sie selbst über ihre Arbeitszeit sowie über ihr Honorar.
4 Kommentare. Hinterlasse eine Antwort
Hallo, wie sieht es aus mit 24 Stunden Assistenz? Also wenn man bei der Kunden zu Hause 24 Stunden Dienste macht aber angestellt ist bei einem Assistenzdienst. Vielen Dank für die Information vorab.
Hallo Anna,
es macht keinen Unterschied. Auch hier handelt es sich um einen „Pflegebetrieb“ und es muss selbstverständlich der gesetzliche Mindestlohn gezahlt werden.
guten tag, gilt es auch bei einer zeitarbeitsfirma. ich bekam zu antwort sie sind in einem tarif. ich erhaltete nur 10,00 euro die stunde. was kann ich tun, dass ich auch 10,20 erhalte. danke im voraus.
Guten Tag Frau Fehmer,
vielen Dank für die Anfrage.
Laut Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) §9 und 10§ haben Leiharbeiter sogar einen Anspruch auf den gleichen Lohn, den die Stammbelegschaft für vergleichbare Tätigkeiten erhält. Das gilt nicht, wenn es im Tarifvertrag anders vereinbart ist. Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn muss aber auf jeden Fall gewährt werden.
Ihr-Nonstop-Pflege-Team
(https://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/milog/gesamt.pdf)