Ist die Pflege legal bei einer 24 Stunden Pflege?

Damit die Pflege legal ist

Mittlerweile ist es in Deutschland sehr beliebt, bei Pflegebedürftigkeit die Dienstleistungen einer 24 Stunden Pflege in Anspruch zu nehmen. Schätzungsweise mehr als 200.000 Haushaltshilfen arbeiten so bereits in Deutschland. Doch ist überhaupt diese Art der Betreuung legal? Dazu existieren teils unterschiedliche Meinungen. Wir erklären die drei möglichen Modelle.

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Legale Pflege

Viele der in Deutschland tätigen Haushaltshilfen arbeiten „schwarz“. Darüber wollen wir hier aber nicht schreiben. Jedem dürfte klar sein, dass Schwarzarbeit verboten und kein Kavaliersdelikt ist und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.

Als legale Varianten haben sich die direkte Anstellung einer Betreuungskraft, das sogenannte Entsendemodell sowie die Beauftragung durch selbständige Haushaltshilfen etabliert. Bei den beiden letztgenannten sind jedoch bestimmte Bedingungen zu beachten.

1. Modell – Die Pflegefamilie wird zum Arbeitgeber

Natürlich spricht nichts dagegen, wenn Sie als „Pflegefamilie“ eine 24-Stunden-Pflegekraft direkt als Arbeitnehmer einstellen. Sie werden damit selbst zum Arbeitgeber – und zwar mit allen Rechten und Pflichten.

Der Vorteil ist, dass Sie als Arbeitgeber jederzeit ihrer angestellten Betreuungskraft weisungsberechtigt sind. Der Nachteil – es sind jede Menge behördliche Auflagen notwendig.

Zunächst muss ein Antrag bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingereicht werden, der geprüft und wenn die Voraussetzungen gegeben sind, an die ZAV in Bonn weitergeleitet wird. Die angestellte Haushaltshilfe muss bei der zuständigen Meldebehörde registriert und eine Lohnsteuerkarte beantragt werden. Anschließend muss für die Haushaltshilfe eine Arbeitserlaubnis EU bei der zuständigen Agentur für Arbeit beantragt werden.

Haben Sie als Arbeitgeber eine Betriebsnummer erhalten müssen Sie die Haushaltshilfe bei der Sozialversicherung anmelden. Die wöchentliche Arbeitszeit darf 38,5 Stunden nicht überschreiten. Es sind die gesetzlichen Bestimmungen zum Mindestlohn sowie Lohnfortzahlungen im Urlaub und im Krankheitsfall zu beachten. Wird die Haushaltshilfe krank, steht kein Ersatz zur Verfügung. Dieses legale Modell dürfte aufgrund der hohen Kosten und des hohen Aufwandes sehr selten Anwendung finden.

2. Modell – Das Entsendemodell

Innerhalb der EU ist eine legale Entsendung nach dem Entsendegesetz möglich. Die ausländischen Haushaltshilfen sind bei einem in ihrem Heimatland zugelassenen Unternehmen fest angestellt und werden von diesem für einen festen Zeitraum von zwei oder drei Monaten nach Deutschland entsendet. Der Dienstleistungsvertrag wird zwischen dem Auftraggeber und dem ausländischen Unternehmen geschlossen.

Bei diesem Modell sind Sie als Auftraggeber von allen Arbeitgeberpflichten befreit. Allerdings haben Sie bei diesem Modell im Gegensatz zur Direkteinstellung keine Weisungsbefugnis gegenüber der Haushaltshilfe. Diese kann nur direkt durch den Arbeitgeber, also der polnischen Firma erfolgen. Ebenfalls ist das polnische Entsendeunternehmen verpflichtet, sämtliche Sozialabgaben für die Haushaltshilfe im Heimatland zu bezahlen.

Als Nachweis für eine ordnungsgemäße, legale Entsendung wird von der ausländischen Zollbehörde eine sogenannte A1-Bescheinigung ausgestellt. Nur mit Vorlage dieses gültigen A1-Dokumentes können Sie sicher sein, dass die Haushaltshilfe auch legal in Deutschland beschäftigt sein darf. Wichtig ist auch, dass die Haushaltshilfe während ihres Aufenthaltes in Deutschland krankenversichert ist.

Die Europäische Krankenversicherungskarte EKUZ sollte ebenfalls unbedingt ausgestellt sein. Sie gilt als Nachweis, dass im Heimatland auch ordnungsgemäß Krankenversicherungsbeiträge entrichtet wurden. Sie wird benötigt, wenn die Betreuungskraft erkranken sollte und einen Arzt aufsuchen muss. Verantwortungsbewusste Entsendeagenturen schließen für ihre Betreuungskräfte zusätzlich eine Unfall- sowie eine Haftpflichtversicherung ab.

Seit 01.Januar 2015 gilt in Deutschland der gesetzliche Mindestlohn. Und dieser ist auch bei ausländischen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen zu berücksichtigen, wenn diese in Deutschland tätig sind. Ebenfalls muss das Arbeitszeitgesetz beachtet werden. Das bedeutet, dass möglichst genau die Arbeitswoche mit Pausenzeiten und freien Tagen definiert sein sollte.

Damit dürfte klar sein, dass Angebote für entsendete Betreuungskräfte unterhalb von monatlich 2.000 Euro nicht legal sein können, selbst wenn Sie die Kosten für freie Unterkunft und Logis dagegen rechnen. Seihen Sie also unbedingt skeptisch bei Billig- und Discountangeboten, die in den letzten Monaten den Markt überschwemmen. Am bitteren Ende wird bei einem illegalen Vertragsverhältnis die Vermittlungsfirma schwer zu fassen sein. Andererseits kann von Ihnen als Auftraggeber mit Recht erwartet werden, dass Sie die Rechtslage in Deutschland vor Vertragsunterschrift kennen.

3. Modell – Selbständige Betreuungskräfte

Eine weitere legale Möglichkeit einer 24-Stunden-Pflege besteht darin, wirklich selbständige freiberufliche Pflegekräfte zu beauftragen. Für selbständige Pflegekräfte gilt das Arbeitszeitgesetz ebenso wenig wie der Mindestlohn. Die im Internet weit verbreitete Angst vor Scheinselbständigkeit muss sehr ernst genommen werden.

So verweisen besonders Vermittlungsbüros, die sich allein auf das Entsendemodell spezialisiert haben, immer wieder gerne auf einen Beschluss des Oberlandesgerichtes (OLG) Bamberg vom 22.10.2009 (Az. 2 Ss OWi 725/2009). In diesem Fall waren die Bedingungen für die Betreuerinnen (aus Ungarn) tatsächlich so gestaltet, dass eine selbständige Tätigkeit nicht gegeben war.

Mit dem Beschluss vom 28.08.2011 (Az. B12R 17/09 R) hat das Bundessozialgericht in Kassel wiederum entschieden, dass eine 24-Stunden-Betreuung durch eine selbständige Betreuerin sehr wohl legal möglich ist. Das Bundessozialgericht ist das oberste Gericht der Sozialgerichtbarkeit in Deutschland.

Dieses Urteil ist damit so etwas wie ein „Befreiungsschlag“ für selbständig tätige Betreuer und Betreuerinnen. Die Gerichte werden sich zukünftig an dieser Entscheidung des obersten Gerichts orientieren, wie beispielsweise das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt in einem Beschluss vom März 2014. Dieses hatte ebenfalls die Legalität selbständig tätiger Haushaltshilfen bestätigt.

Wir wollen aber an dieser Stelle ausdrücklich erwähnen, dass diese Entscheidung selbstverständlich nicht pauschal auf alle Vertragsverhältnisse angewendet werden kann. Wichtig ist die richtige Ausgestaltung der jeweiligen Dienstleistungsverträge und letztendlich muss immer der Einzelfall betrachtet werden. Leere pauschale Behauptungen wie „selbständige Betreuungskräfte aus Osteuropa sind immer illegal“ oder „wenn die selbständige Pflegekraft bei der pflegebedürftigen Person wohnt, liegt Scheinselbständigkeit vor“ sind jedenfalls schlichtweg falsch.

Um den für Sie als Auftraggeber gefährlichen Vorwurf der Scheinselbständigkeit Ihrer 24-Stunden-Pflegekraft wirksam entkräften zu können, bedarf es der konsequenten Durchsetzung und Kontrolle von transparenten überprüfbaren Kriterien für die Selbständigkeit der Pflegekraft.